Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 65 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.